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Satzung

 

 

Vereinssatzung

des

Country & Western Roundtable e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

      1. Der Verein führt den Namen Country & Western Roundtable e.V.
      2. Der Verein hat seinen Sitz  in 24641 Hüttblek, Kreis Bad Segeberg.
      3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

      1. Verein zur Förderung der Country und Western Kultur, Country-Musik und American Line–Dance.
      2. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele.
          Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche und
          gewerbliche Zwecke.
      3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
      4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
      5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
          unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
      6. Die Mitglieder dürfen ihre, auf Kosten des Vereins, erworbenen Kenntnisse innerhalb eines
          Jahres weder einem anderen Verein zur Verfügung stellen noch gewerblich nutzen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

      1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
      2. Die Aufnahme erfolgt nach Eingang eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vorstand
          Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

       1. Die Mitgliedschaft erlischt durch, Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein
      2. Die Austrittserklärung ist per Einschreiben an die Vereinsanschrift zu richten. Ein Austritt ist mit
          vierwöchiger Frist zum Quartalsende möglich.
      3. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz
          Mahnung mehr als 8 Wochen seinen Beitragspflichten nicht nachgekommen ist.
      4. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es sich eines
          vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. In diesem Falle ist der Vorstand
          verpflichtet das Mitglied vor dem Ausschluß anzuhören. Der Bescheid über den Ausschluß ist
          per Einschreiben zuzustellen. Das Mitglied hat das Recht, mit einer Frist von 14 Tagen
          Einspruch gegen den Ausschluß einzulegen.

§ 5 Aufnahmegebühren und Beiträge

     
Die Aufnahmegebühren und die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Stimmrecht, Wählbarkeit und Abstimmungen

       1. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, deren Mitgliedschaft mindestens 3 Monate besteht,
          die nicht mit ihren Beitragszahlungen im Rückstand sind und das 14. Lebensjahr vollendet haben.
      2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
      3. Wählbar als Vorstand und Rechnungsprüfer sind alle volljährigen und geschäftsfähigen
          Vereinsmitglieder.
      4. Abstimmungen finden, wenn nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit statt. Bei
          Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
      5. Der Vorstand kann durch Kooption weitere Mitglieder in den Vorstand berufen.

§ 7 Organe des Vereins

       1. die Mitgliederversammlung
      2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

      1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet einmal jährlich im
          ersten Quartal des Geschäftsjahres statt.
      2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern mit Angabe der Tagesordnung
          14 Tage vor dem Termin durch den Vorstand zuzustellen.
      3. Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:
         1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitglieder Versammlung
         2. Bericht des Vorstandes und Kassenbericht
         3. Bericht der Kassenprüfer
         4. Entlastung des Vorstandes
         5. Wahlen
         6. Beschlußfassung über den Haushaltsplan
         7. Beschlußfassung über vorliegende Anträge
      4. Anträge können von Vereinsorganen und von jedem Mitglied gestellt werden.
      5. Anträge auf Satzungsänderungen sind in der Tagesordnung besonders aufzuführen.
      6. Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von Zweidritteln der Anwesenden
          stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
      7. Anträge, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, können nur dann behandelt werden, wenn
         die Dringlichkeit der zu Behandlung mit Zweidrittelmehrheit bejaht wurde.
      8. Der Vorstand muß mit einer Frist von 14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung
          einberufen, wenn diese vom Vorstand beschlossen wurde oder von 10 % der stimmberechtigten
          Mitgliedern schriftlich beantragt worden ist.
      9. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

§ 9Der Vorstand

      1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt.
          Er führt die Geschäfte des Vereins und besteht aus:
          1. dem 1. Vorsitzenden,
          2. dem 2. Vorsitzenden,
          3. dem  Kassenwart,
          4. dem Schriftführer.
      2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der  1. Und der 2. Vorsitzende.
      3. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe des Geschäftsjahres aus seinem Amt aus, so ist der
          Vorstand berechtigt dieses Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu
          besetzen.
      4. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Beschlüsse werden
          in einem Protokoll festgehalten.

§ 10 Ausschüsse

      Der Vorstand kann bei Bedarf für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen.

11Kassenprüfung

       Eine Prüfung der Kassengeschäfte des Vereins ist mindestens einmal jährlich nach Abschluß des
      Geschäftsjahres durch zwei Kassenprüfer vorzunehmen.
      Diese werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt Sie haben der
      Mitgliederversammlung einen Prüfbericht vorzulegen.

§ 12Auflösung des Vereins

      1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf ausdrücklichen und ausschließlich zu diesem Zweck
          einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
      2. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder
          anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muß eine neue Mitgliederversammlung einberufen
          werden, die in jedem Fall beschlußfähig ist.
      3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der stimm-berechtigten
          Mitglieder beschlossen werden. Das bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines
          bisherigen Zweckes vorhandene Vereinsvermögen fällt an den Tanzsportverband
          Schleswig – Holstein, 24 114 Kiel, Winterbekerweg 49.

§ 13  Zeichnungsrecht

        Alle Protokolle sind vom Vorstand zu unterzeichnen.

Hüttblek, den 25. Februar 2001

      Vereinsanschrift :
      Klaus-Jürgen Bruhn, Wakendorfer Straße 2 a, 22889 Tangstedt
      Diese Satzungsregelungen auf der Grundlage des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom
      25.Februar 2001 tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft, an Stelle der bisherigen Satzung vom
      30. Januar 1999.

      Unterschriften : Vorstand :

      gez. Klaus-Jürgen Bruhn     gez. Heiko Carstens
       1. Vorsitzender                   2. Vorsitzender

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